Neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ab 27.09.2025 in Kraft!

2. Update:

- Vorlagen für Totenfürsorgeverfügungen
- Stand der Dinge "Flussbestattungen"
- Wann kommt die Durchführungsverordnung?

Stand: 26.09.2025, 12:00 Uhr

 

Sehr geehrte Mitglieder,
Das Bestattungsgesetz soll nach einer Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums von heute bereits am morgigen

Samstag, den 27.09.2025 in Kraft treten.
Hier die Pressemitteilung:

https://mwg.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/neues-bestattungsgesetz-tritt-in-kraft

 

Der Gesetzestext ist hier zu finden: Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

Nachfolgend einige weitere Infos:

26.09.2025 Update 2

-Vorlagen für Totenfürsorgeverfügungen zu den neuen Bestattungsformen

Wie Ihnen bekannt ist, müssen die zukünftigen „neuen“ Bestattungsarten (Flussbestattung der Urne, Urne zu Hause, Ascheteilung, Asche-Verstreuung auf Privatgrundstück, Tuchbestattung des Leichnams auf einem Friedhof) durch die Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich verfügt werden und es muss in der Totenfürsorgeverfügung eine Person zur  Umsetzung benannt werden.

Alle neuen Bestattungsarten dürfen nur durch einE Bestatter*In durchgeführt werden.

Auf der FAQ-Seite des Ministeriums (siehe unten Update 1) ist zwar mittlerweile eine Vorlage veröffentlicht worden, diese ist aber seit letzter Woche bereits drei Mal überarbeitet worden und bietet den Bürgerinnen und Bürgern damit nur wenig Rechtssicherheit.

Um Ihnen die Arbeit etwas zu erleichtern, haben wir Ihnen für jede der neuen Bestattungsarten eine eigene Verfügungsempfehlung erstellt.
Sie können den Vorlagensatz hier herunterladen:

Vorlagen Totenfürsorgeverfügung „Neue Bestattungsarten“

 

– Stand der Dinge „Flussbestattungen“

Flussbestattungen stehen nach dem BestG unter dem Vorhbehalt, dass sie „unter Beachtung des Wasserechts“ durchgeführt werden müssen. Flussbestattungen müssen daher genehmigt werden; eine „wilde“ Flussbestattung ohne Genehmigung stellt ztumindest eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Ministerium hat bisher weder die Behörden benannt, wo eine solche Genehmigung beantragt werden kann.
Ebenfalls sind die Anforderungen an das Schiff und die Besatzung derzeit noch völlig unklar.

Angebote zu Flussbestattungen sind daher nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht rechtssicher. Wir empfehlen daher, die neue Bestattungsfrist für Urnen von sechs Monaten zu nutzen, bis hier eine Klärung erfolgt ist.

 

– Wann kommt die Durchführungsverordnung?

Bisher gibt es keinen Termin. Wir hoffen, dass bis Ende des Jahres mit der Veröffentlichung zu rechnen ist. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass die vielen offenen Fragen möglichst zeitnah geklärt werden können.
In diesem Zusammenhang vielen Dank an Sie alle für Ihre Fragen und Anmerkungen, die Sie uns zum Bestattungsgesetz haben zukommen lassen!

 

15.09.2025 Update 1: FAQ des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz

Das MWG Rheinland-Pfalz hat zwischenzeitlich eine Seite mit „Häufig gestellten Fragen“ zum neuen Bestattungsgesetz veröffentlicht, die auch für unser Handwerk relevant ist. Der Link, den Sie auch an Ihre Kundschaft weitergeben dürfen, finden Sie hier:

https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

Es ist davon auszugehen, dass dieser Link regelmäßig aktualisiert werden wird.

 

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum neuen Gesetz haben, melden Sie sich bitte gerne per E-Mail bei der Geschäftsstelle! Wir leiten diese zur Beantwortung dann an das MWG weiter! Klicken Sie hier:

Fragen zum Neuen Bestattungesetz (E-Mail)

 

Original-Newsletter 11.09.2025

Unsere Pressemitteilung inklusive unser eigenen FAQ und dem derzeit aktuellen Gesetzestext können Sie hier herunterladen:

Download PM Bestattungsgesetz RLP vom 11.09.2025

Wir freuen uns, dass die Landesregierung fast alle unserer Forderungen im jetzt beschlossenen Gesetz umgesetzt hat.

Den Beratungsverlauf und den aktuellen Entwurf inklusive Begründung können Sie sich unter dem folgenden Link anschauen:

https://opal.rlp.de/portal/vorgang/V-329868

 

!!!WICHTIG!!!: ALLE NEUEN BESTATTUNGSARTEN STEHEN NUR DEN BÜRGERN VON RHEINLAND-PFALZ ZUR VERFÜGUNG!!! 

 

Kernpunkte aus dem aktuellen Gesetzentwurf sind :

  • Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
  • Die Bestattungsfrist bei Beschlagnahmen nach § 159 StPO beginnt erst ab dem Tag der Freigabe. (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BestG RLP)
  • Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt. (§ 23 Abs. 1 Satz 4 BestG RLP)
  • Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden. (§ 22 Abs. 3 BestG RLP).
  • Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 8 Satz 4 BestG RLP):
    1. Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und
    2. Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte „Totenfürsorgeverfügung“).
  • Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen.
    Die Flussbestattung darf nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden (Begründung zum BestG-Entwurf, S. 46).
  • Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)
  • Die Ascheteilung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die noch vorhandene Totenasche ist auf einem Friedhof oder in Form einer den neuen Bestattungsarten beizusetzen. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)
  • Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 9 BestG RLP)
  • Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig! (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
  • Tuchbestattungen sind nun eine „Kann“-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle.
  • Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen! (§ 12 Abs. 3 BestG RLP)
  • Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde entsprechend angepasst und erweitert (§ 13 BestG RLP) :
    1. NEU 1. Die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person (s.o.)
    2. Ehegatten, LebenspartnerInnen
    3. Kinder
    4. Eltern
    5. Die/der sonstige „Sorgeberechtigte“
    6. Geschwister
    7. Großeltern
    8. Enkelkinder
    9. NEU: Die „Bedarfsgemeinschaftspartner“ nach §7 Abs. 3, 3a SGB II
  • Die grundsätzliche Sargpflicht besteht weiterhin bis unmittelbar an die Grabstelle. (§ 21 Abs. 1 BestG RLP)
  • Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
  • Die Bestattungsgenehmigung entfällt ersatzlos.

Der aktuelle Entwurf enthält aber immer noch einige Punkte, die der Klarstellung bedürfen. Wir hoffen, dass die noch offenen Fragen im Rahmen der Durchführungsverordnung geklärt werden können.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie gerne auf dem Laufenden. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum neuen Gesetz haben, melden Sie sich bitte gerne bei der Geschäftsstelle!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
BESTATTERVERBAND RHEINLAND-PFALZ E.V.

Heiko MächerleChristian Jäger
VorsitzenderGeschäftsführer
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