Die Grabstätten werden der Reihe nach geordnet nach dem Sterbezeitpunkt vergeben und es kann jeweils nur eine Urne darin bestattet werden. Die Nutzungszeit bei dieser Grabart beträgt auf den Friedhöfen in Bad Neuenahr-Ahrweiler 20 Jahre *. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Bei einer Urnenstele handelt es sich um eine oberirdische Form eines Urnengrabes. Der Ersterwerb beträgt 30 Jahre * Die Urnennischen werden vom Friedhofsträger vergeben. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist möglich. In einer Nische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
Das Urnenrasengrab ist ein Einzelgrab und die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben, wie beim Urnenreihengrab. Die Ruhefrist beträgt auf den Friedhöfen in Bad Neuenahr-Ahrweiler 15 Jahre * und kann nicht verlängert werden. Anlage, Unterhaltung und Pflege des Grabes obliegt dem Friedhofsträger. Eine namentliche Kennzeichnung ist durch eine Grabplatte vorzunehmen. Diese wird bei einem Steinmetz Ihrer Wahl bestellt.
Bei einem anonymen Urnenfeld handelt es sich Rasenfläche. Die Ruhefrist beträgt in Bad Neuenahr-Ahrweiler 15 Jahre * und kann auch nicht verlängert werden. Die Position der Urne ist nicht gekennzeichnet. Anlage, Unterhaltung und Pflege des Grabes obliegt dem Friedhofsträger. Auf einem separaten Gedenkort können Grabschmuck und Lichter abgestellt werden, an dem Rasenfeld ist es nicht erlaubt.
Seit Juli 2017 ist es möglich eine Weinbergbestattung in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchzuführen.
Die Friedhainbestattung unterscheidet sich nicht viel zur üblichen Baumbeisetzung.
Bei einer Baum- bzw. Waldbestattung wird eine biologisch abbaubare Urne an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt.
Die Seebestattung gehört seit Jahrhunderten zu den gängigsten Bestattungsarten.
*Unterschied Nutzungszeit/-recht und Ruhefrist:
Die Nutzungszeit ist die Zeit, in der die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten „gepachtet“ wird. Sie kann nach Ablauf, je nach Grabart, verlängert werden. Die Ruhefrist ist die Zeit, die ein Sarg/eine Urne in einem Grab verweilen MUSS. Sie dient dem Zersetzungsvorgang und kann weder verkürzt noch verlängert werden.